Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Zimmerei und Holzbau Neuberth

Saumstraße 14
D-76707 Hambrücken

Telefon: 0 72 55 - 23 14
Telefax: 0 72 55 - 90 408
E-Mail: Info@Holzbau-Neuberth.de

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a. eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen.

Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften oder Freiberufler, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und gelten als vertragsgemäß sofern sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

Proben und Muster gelten lediglich als annäherungsweise Anschaustücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Diese bleiben in unserem Eigentum. Mit der Bestellung einer Ware oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben oder Leistung beziehen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann u.a. schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware oder einfach durch Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden.

1.1
Bestellt der Verbraucher die Ware oder Leistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Hinsichtlich der Regelungen für einen sog. Fernabsatzvertrag verweisen wir auf den gesondert aufgeführten AGB Teil im betreffenden Shopbereich der jeweiligen Internetplattform, welche dort zum Herunterladen bereitsteht.

1.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Ware unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

1.2.1 Arbeitsbeginn: Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten grundsätzlich umgehend nach unterschriebener Auftragsbestätigung begonnen, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht oder notwendige, nachvollziehbare, dokumentierte Anweisungen gegeben hat, ein umgehender Montagebeginn vom Kunden an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung, bzw. ggf. Vorauskasse auf das Material bei uns eingegangen ist.

1.2.2 Während der Ausführung der Arbeiten am Bauvorhaben ist uns für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen, etc. und zum Aufenthalt für die Ausführenden, ein verschließbarer Raum vom Kunden bauseitig, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Leistungen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Kunden über, welcher sich zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.

1.3 Sofern der Verbraucher die Ware oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird ggf. der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB, welche auch von unserer Web-Seite jederzeit einseh-, herunterlad- und ausdruckbar sind, auf Wunsch zugesandt.

1.4 Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns oder unseren Beauftragten erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sonstige Ausarbeitungen sowie deren künstlerischen, technischen und rechnerischen Grundlagen stehen ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Im Falle der Auftragsteilung darf der Kunde diese Unterlagen behalten aber nicht für andere Bauvorhaben ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung verwenden.

1.5 Dem Kunden obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher und/oder privatrechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind vom Kunden zu beschaffen.

1.5.1 Leistungen nach der EnEV: Sofern wir von Kunden lediglich (Teil-) Leistungen beauftragt bekommen, welche im Geltungsbereich der EnEV liegen, jedoch ggf. nicht den Umfang von nach der EnEV eigentlich erforderlicher Maßnahmen zu deren Erfüllung oder lediglich unzureichende Teile davon haben, verpflichten sich die Kunden mit dem Vertragsschluss und/oder Auftragserteilung uns gegenüber, die zur ordnungs- und gesetzgemäßen Erfüllung der EnEV erforderlichen weiteren (Teil-) Leistungen ggf. in sog. „Eigenleistungen“ zu erbringen und stellen uns diesbezüglich von EnEVDurchführungs-, Aufbewahrungs- und Überprüfungspflicht (auch gegenüber Dritten und der Ordnungsbehörde) frei.

1.5.1.1 Die ggf. ausgestellte sog. „Unternehmererklärung“ nach § 26a EnEV muss vom Auftraggeber mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In BadenWürttemberg muss die Erklärung der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich und direkt zugeleitet werden, außer es würde sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten handeln (siehe auch § 3 Abs. (2) u.(5) der EnEV-DVO v. 27.10.09 Baden-Württemberg).

1.5.2 Ein vom Kunden beauftragter oder uns für das Bauvorhaben benannter Ansprechpartner, Bauleiter, Ingenieur oder Architekt gilt bei der Ausführung und Abnahme uns gegenüber als zur (auch finanziellen) Verpflichtung des Kunden bevollmächtigter Vertreter des Kunden, es sei denn der Kunde würde mit eingeschriebenen Brief, eingegangenem Telefax oder rückbestätigtem E-Mail, vor Beginn der jeweiligen Arbeiten uns Gegenteiliges mitteilen.

1.6 Vergütungspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet, schriftlich zugesagt wurden. Ansonsten bleibt die Weitergabe von Kostensteigerungen die nach Vertragsschluss eintreten vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Lieferung oder Leistungserbringung gültigen Preise und für die Frachtrechnung der am Ausliefertag gültige Tarif. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, wenn die Lieferung innerhalb binnen vier Monate ab Vertragsschluss erfolgen soll, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen ist. Insbesondere bei Unternehmerkunden : Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren und bei voller Ausnutzung des Ladegewichts. Der Kunde legt grundsätzlich Fracht vor. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde, welche in handelsüblicher Weise ggf. verpackt wird. AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei:
www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“
Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei:
www.Holzbau-Neuberth.de / AGB

1.6.1 Die von uns angebotenen einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei stets um Netto-Einheitspreise. Pauschalpreise bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Für Über- , Nacht- , Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden ortsübliche Zuschläge nach unserer Preisliste berechnet, die dem Kunden vor Auftragserteilung benannt wurden. Daneben können die Preislisten auch jederzeit in unserem Fachbetriebsbüro oder auch vor Ort am BV bei unserem Fachbauleiter vor der vom Kunden gewünschten Ausführung eingesehen werden. Dem stimmt der Kunde mit Auftragserteilung zu.

2. Lieferungen frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, durch schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und durch den Kunden, bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen. Wartezeiten trägt der Kunde. Erteilt der Kunde oder dessen Beauftragte Weisung beim Abladen und zur Abladestelle, trägt er allein die Gefahr. Unsere Haftung wird grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich möglich ist. Von uns durchgeführte Kranabladungen und/oder Transport durch Treppenhäuser oder in und/oder innerhalb von Räumlichkeiten werden auf Wunsch und Risiko des Kunden vorgenommen und sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, nach unserer Preisliste gegenüber dem Kunden zusätzlich berechnet.

3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich , spätestens binnen acht Tagen schriftlich (per Telefax genügt) anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die §§ 377 f. HGB.

3.1
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware oder Leistung mit der Übergabe über; beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer/Besteller über. Für unsere Lieferung ist die Verladestelle Erfüllungsort oder Werk. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr, grundsätzlich ist Abholung vereinbart. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist oder einer Abnahmeaufforderung in Textform (auch SMS) nicht unverzüglich nachkommt.

3.2
Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer / Besteller über - außer der Verbraucher entscheidet über Art und Weise der Beförderung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist oder einer Abnahmeaufforderung in Textform (auch SMS) nicht unverzüglich nachkommt. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung durch den Kunden trägt dieser Kosten und Gefahr. Versicherungen werden - soweit sie nicht gewohnheitsmäßig von den Lieferwerken abgeschlossen werden - nur auf schriftlichem Verlangen und nur auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

3.2.1
Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet. Eine sog. formelle Abnahme ist nicht zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose Inbenutzungnahme durch den Kunden damit das Werk als abgenommen gilt, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Entsprechendes gilt nach rügelosem Verstreichenlassen einer dem Kunden in Textform ( auch SMS ) oder schriftlich gesetzten Frist von max. acht Tagen ab Aufforderung zur Abnahme, unter Hinweis auf den Eintritt der Abnahmefiktion. Es sind auch Teilabnahmen von bestimmten Leistungsbereichen möglich.

3.3
Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware oder an der Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder bei erheblichen, wesentlichen Mängel die den Gebrauch der Sache ausschließen Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.3.1
Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich, unbeachtlich Ihrer Untersuchungspflicht nach § 377 f HGB – spätestens jedoch ab Empfang der Ware oder Leistung innerhalb acht Werktage schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, des weiteren insbesondere dafür, dass der angezeigte Mangel nicht auf einem eigenen Verstoß des Kunden gegen die Materialverarbeitungsrichtlinien und auch nicht auf deren eigene Verarbeitung oder deren Einbau zurückzuführen ist.

3.3.2
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von einem Monat unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware oder Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich (per Telefax genügt) unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte einen Monat nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers/Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Produzentenaussagen zum Kauf der Sache oder Leistungsbestellung bewogen, trifft ihn für seine Kauf- / Auftragsentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

3.3.3
Wählt der Kunde wegen eines wesentlichen Rechts- oder Sachmangels, nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

3.3.4
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz, verbleibt die Ware oder Leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig vom Verkäufer verursacht wurde.

3.4
Für Unternehmer beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Kaufware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufware. Auf die des weiteren zwingend gewährte etwaige längere Gewährleistungsfrist nach § 438 I Ziff.2b) BGB für bestimmte Sachen wird hingewiesen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Kaufware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (s.o. Ziff. 3.3.1 u. 3.3.2).

3.4.1
Werden wir für den Kunden im Rahmen eines sog. Werklieferungsvertrages tätig, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach dem BGB.
3.5
Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Material-Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des MaterialHerstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.6
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

3.7
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Produktherstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn, AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 2 von 5 Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB diese wäre ausdrücklich als solche vereinbart. Im Übrigen bleiben fachgerechte Sonderkonstruktionen stets vorbehalten.

4.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche von uns unbestritten sind oder zuvor rechtskräftig festgestellt wurden . Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.
Grundsätzlich gilt (im Hinblick auf das Ausfallrisiko auch bei Werkverträgen ) Vorauskasse ( auf das Material ) als vereinbart. Der Kunde kann ausnahmsweise – sofern mit uns vorher schriftlich vereinbart – den Kaufpreis- / Werklohn-Vergütung der Leistung auch per Nachnahme oder Rechnung leisten. Rechnungen gelten bei Vorauskasse mit der Bezahlung und wenn ausnahmsweise diese nicht vereinbart ist, spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als anerkannt, wenn nicht vorher schriftlich widersprochen wird. Wir unterrichten darüber mit jeder Rechnung. Die Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Grundsätzlich genügt eine Zusendung der Rechnung an den Kunden auch per Telefax oder E-Mail als sog. PDF-Datei sowie als sog. SMS. Nur auf besondere Anforderung erfolgt Postversendung.

5.1
Wird oder kann der Kunde von uns nicht warenkreditversichert werden oder erlischt der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen oder bekommen wir nachvollziehbare Zweifel an der Bonität, gilt dann in jedem Fall Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher eine etwaige anderweitige Zahlungsabrede getroffen worden war. Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft analog § 108 Abs.I S.2 ZPO in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, Werklohnes, bzw. Gesamtengagements beweisen. Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung. (s. Ziff. 10.1).

5.2
Unsere Forderung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Bei Vorauskasse verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens 8 Tage nach deren Erhalt und in jedem Fall vor Erhalt der Ware oder Leistung zu zahlen. Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist die Vergütung spätestens bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt der Ware / Leistung innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis, bzw. Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei werkvertraglichen Leistungen sind wir insbesondere berechtigt Abschläge von 95% des Werklohns bereits vor der Abnahme ohne Einbehaltsrecht des Kunden fällig zustellen. Die letzten 5% werden erst mit der Abnahme oder Eintritt der sog. Abnahmefiktion oder nach § 641 Abs.(2) S.1 Ziffern1.-3. BGB fällig. § 641 Abs.(2) S.2 BGB ist ausdrücklich abbedungen.

5.3
Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 13,75 %Punkten p.a. zu verzinsen, wobei es ihm unbenommen bleibt, ggf. nachzuweisen, dass uns etwaig ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Mindestens hat er jedoch die gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB zu tragen. Wir behalten uns vor, auch hier einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5.4
Bei Versendungskäufen oder Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich Vorauskasse vereinbart, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. ( siehe im Übrigen hierzu die speziellen Internet-Shop AGB.)

6.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die erweiterten Eigentumsvorbehalte nach den unten folgenden Ausführungen. (siehe Ziff. 10. ff)

7.
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Elementen, ist das BGB-Werkvertragsrecht für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistung - bei etwaigen Regelungslücken in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen - ergänzende Vertragsgrundlage.

7. 1
Wird ausnahmsweise, auf Wunsch des Kunden einmal die VOB als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart, gehen unsere AGB der VOB stets vor und die VOB ist dann lediglich für Regelungslücken ergänzende Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren Kunden jederzeitige Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B ( siehe auch zum Ausdruck als PDF-Datei auf unserer Internetseite: Button „AGB“ ) und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Auf Wunsch können diese auch zugesandt werden. Grundsätzlich ist jedoch nur unsere AGB und das BGB vereinbart.



7. 1.1
Zulässige Sonderkonstruktionen bleiben dabei stets, als ebenso fachgerecht, bereits jetzt schon in jedem Fall vorbehalten.

7.1.2
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Taglohnzettel unverzüglich jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Taglohnzettel/ Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Unserseits genügt eine Zusendung per Telefax oder Textform.

7.2
AGB unserer Kunden, widersprechen wir auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit nochmals ausdrücklich ( siehe Einleitung der AGB). Es gelten vorrangig, stets und lediglich unsere hier vorliegenden AGB.

7.3
§ 648a VI Ziff.2. BGB wird einvernehmlich abbedungen. Der Kunde stimmt zu, dass die Sicherungsrechte aus § 648a I-V BGB und § 648 BGB bei werkvertraglichen Leistungen uneingeschränkt gelten.

7.4
Grundsätzlich werden bei Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen NettoEinheitspreisverträge zzgl. gesetzliche MwSt. geschlossen, es sei denn es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden obliegt die Beweislast für Pauschalpreisvereinbarungen. Bei Taglohnarbeiten erkennt der Kunde die jeweils in unserer Baugeschäftsstelle vor Ort ausliegenden Preise mit Vertragsschluss als ortsüblich und angemessen an.

8.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht in den Fällen in denen diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist.

8.1
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8.2
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, bzw. Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes oder vorsätzliches Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.
Eine Pflicht zur Waren- oder Leistungsrücknahme besteht für uns grundsätzlich nicht.

10.
Die gelieferte Ware bleibt – soweit gesetzlich möglich - bis zur Bezahlung unserer Forderung und bis zur Tilgung aller aus Leistungs-, Werk- und Liefergeschäften mit dem Unternehmer bereits bestehenden Zahlungsforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Vergütungsnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Liefern wir auch im Rahmen einer sog. Gesamtleistung, z.B. bei einer energetischen Sanierung, Solaranlagen und Photovoltaik-Anlagen, gelten diese dabei stets einvernehmlich als bewegliche Sachen. Einspeisevergütungen o.ä. geldwerte Vergütungen aus der Anlage sowie Fördermittel gelten bis zur vollständigen Bezahlung an uns abgetreten. Was wir hiermit annehmen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Vergütung durch den Käufer/Besteller eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers / Leistenden begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer / Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – zur Rücknahme der Vorbehaltsware und Rücktritt nach Mahnung berechtigt und der Käufer / Besteller zur Herausgabe verpflichtet. AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 3 von 5 Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB

10.1
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers/Bestellers ergeben, die unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen. In jedem Fall gilt Vorauskasse – auch wenn diese vorher nicht ausdrücklich verabredet war– dann als vereinbart, wenn ein Warenkreditversicherungsschutz von uns für den Kunden nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte oder dieser Schutz von der Warenkreditversicherung gekündigt wird. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer o.g. Vermögensverschlechterung liegt beim Kunden. (s.o.) Entsprechendes gilt wenn der Kunde seinen Auskunftspflichten nach Ziff.10.6. nach Aufforderung nicht verwertbar nachkommt.

10.2
Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer/Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer/Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

10.3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder Betrieb entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag als Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% gem. § 171 Ins0, 5% gem. § 171 II lns0 und gesetzliche 19% Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, Ziff.10. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Ziff.10.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

10.4
Wird Vorbehaltsware vom Kunden / Käufer / Besteller als wesentlicher Bestandteil in sein oder das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde/Käufer / Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe unseres Werk,Werklieferungsforderung / Kaufpreises der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten - einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit bestmöglichem Rang sowie Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB – an uns ab, bzw. gewährt entsprechende Sicherungsrechte; wir nehmen die Abtretung und/oder die Gewährung des Sicherungsrechts hiermit an. Ziff.10.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

10.5
Der Kunde / Käufer / Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff.10.2, 10.3 und 10.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.

10.6
Wir ermächtigen den Kunden/Käufer/Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs vorläufig zur Einziehung der gemäß Ziff. 10.2, 10.3 und 10.4 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde / Käufer / Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde/Käufer / Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit ladungsfähiger Adresse zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

10.6.1
Der Unternehmerkunde verpflichtet sich des Weiteren uns gegenüber ein nachvollziehbares „Bau(geld)buch“ im Sinne / analog des § 2 des früheren Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen ( siehe Kommentar zum GSB von Stammkötter, 2. Auflage 2003, dort Anhang 6 „Muster eines Baubuches“ auf S.274 ff ) in ordentlich baukaufmännischer Weise zu führen und auf Anforderung uns unverzüglich vorzulegen.

10.6.2.
Wir sind ermächtigt, den (Dritt-)Schuldnern die Abtretung auch jederzeit selbst anzuzeigen, woraus uns weder eine Obliegenheit noch eine Verpflichtung gegenüber dem Kunden erwächst.

10.6.3
Der Unternehmer erklärt sich des Weiteren damit einverstanden, dass die Haftungsregelungen des Bauforderungssicherungsgesetz ( BauFordSiG v.1.6.1909 und Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom 23.10.2008 ) für ihn ggf. auch dann analog als individuelle vertragliche Vereinbarung gegenüber der Fa. Zimmerei + Holzbau Gottfried Neuberth, Inh. Gottfried Neuberth gelten, wenn er auch kein sog. „Bauträger“, „Generalunternehmer“ oder „Baubetreuer“ sein sollte und wenn die von ihm erhaltenen Drittgelder kein sog. finanziertes „Baugeld“ und er kein Baugeldempfänger i.S.d. Gesetzes sein sollte.

10.7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

10.8
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Nr. 1 Ins0) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-, Wechselprotest oder Lastschriftrückbuchung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10.9
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Kaufvertrags-, Werk- u. Liefergeschäften um mehr als 20% , so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert ist, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Käufers/Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes, bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171 II Ins0 und gesetzliche 19% Umsatzsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Werk-, Liefer- oder sonstigen Geschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden/Käufer/Besteller dann über.

11.
Die Daten des Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden erforderlich – verarbeitet und genutzt, sofern der Kunde dem bei Erfassung nicht ausdrücklich widerspricht. Verbraucherdaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von uns nur für die Auftragsabwicklung gespeichert und verarbeitet. Persönlichen Daten werden nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht länger als nötig personenbezogen aufbewahrt. Der Verbraucher hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und ggf. Löschung gespeicherter Personendaten. Wir geben personenbezogenen Daten einschließlich Hausadresse und E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind notwendiger Weise unsere Dienst- oder Werkleistungspartner, die zur Leistungsabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Hierüber wird u.a. bei Anlage eines Kundenanlage- oder Abrechnungskontos gesondert belehrt.

12.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Hambrücken. Erfüllungsort ist AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 4 von 5 Innungsmitglied Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB ebenfalls stets unser Geschäftssitz oder Werk in Hambrücken. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden - einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise ersetzt oder so ausgelegt werden, dass diese dem gewollten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger Weise möglichst nahe kommt. AGB040512




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