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Zimmerei und Holzbau Neuberth
Saumstraße 14
D-76707 Hambrücken
Telefon: 0 72 55 - 23 14
Telefax: 0 72 55 - 90 408
E-Mail: Info@Holzbau-Neuberth.de
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a. eine
gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht
umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den
gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Einkaufs- bzw.
Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte,
hiermit ausdrücklich zu widersprechen.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften oder Freiberufler, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
1.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich, freibleibend. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten und gelten als vertragsgemäß sofern sie keine
Wertverschlechterungen darstellen.
Proben und Muster gelten lediglich als
annäherungsweise Anschaustücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Diese bleiben
in unserem Eigentum. Mit der Bestellung einer Ware oder Leistung erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben oder Leistung beziehen zu wollen. Wir sind
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann u.a. schriftlich, in
Textform oder durch Auslieferung der Ware oder einfach durch Erbringung der
Leistung an den Kunden erklärt werden.
1.1
Bestellt der Verbraucher die Ware oder Leistung auf elektronischem Wege, werden
wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt
noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann
mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Hinsichtlich der Regelungen für einen
sog. Fernabsatzvertrag verweisen wir auf den gesondert aufgeführten AGB Teil im
betreffenden Shopbereich der jeweiligen Internetplattform, welche dort zum
Herunterladen bereitsteht.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Ware unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
1.2.1 Arbeitsbeginn: Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den
Arbeiten grundsätzlich umgehend nach unterschriebener Auftragsbestätigung
begonnen, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht oder
notwendige, nachvollziehbare, dokumentierte Anweisungen gegeben hat, ein
umgehender Montagebeginn vom Kunden an der Baustelle gewährleistet ist und
eine vereinbarte Anzahlung, bzw. ggf. Vorauskasse auf das Material bei uns
eingegangen ist.
1.2.2 Während der Ausführung der Arbeiten am Bauvorhaben ist uns für die
Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen, etc. und zum Aufenthalt für
die Ausführenden, ein verschließbarer Raum vom Kunden bauseitig, kostenfrei
zur Verfügung zu stellen. Leistungen, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände
gehen in die Obhut des Kunden über, welcher sich zur sorgfältigen Verwahrung
verpflichtet.
1.3 Sofern der Verbraucher die Ware oder Leistung auf elektronischem Wege
bestellt, wird ggf. der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf
Verlangen nebst den vorliegenden AGB, welche auch von unserer Web-Seite
jederzeit einseh-, herunterlad- und ausdruckbar sind, auf Wunsch zugesandt.
1.4 Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns oder unseren Beauftragten
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sonstige
Ausarbeitungen sowie deren künstlerischen, technischen und rechnerischen
Grundlagen stehen ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben. Im Falle der Auftragsteilung darf der Kunde diese Unterlagen
behalten aber nicht für andere Bauvorhaben ohne unsere vorherige schriftliche
Genehmigung verwenden.
1.5 Dem Kunden obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher und/oder
privatrechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu
prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind vom
Kunden zu beschaffen.
1.5.1 Leistungen nach der EnEV: Sofern wir von Kunden lediglich (Teil-)
Leistungen beauftragt bekommen, welche im Geltungsbereich der EnEV liegen,
jedoch ggf. nicht den Umfang von nach der EnEV eigentlich erforderlicher
Maßnahmen zu deren Erfüllung oder lediglich unzureichende Teile davon
haben, verpflichten sich die Kunden mit dem Vertragsschluss und/oder
Auftragserteilung uns gegenüber, die zur ordnungs- und gesetzgemäßen
Erfüllung der EnEV erforderlichen weiteren (Teil-) Leistungen ggf. in sog.
„Eigenleistungen“ zu erbringen und stellen uns diesbezüglich von EnEVDurchführungs-,
Aufbewahrungs- und Überprüfungspflicht (auch gegenüber
Dritten und der Ordnungsbehörde) frei.
1.5.1.1 Die ggf. ausgestellte sog. „Unternehmererklärung“ nach § 26a EnEV
muss vom Auftraggeber mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden und ist der
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In BadenWürttemberg
muss die Erklärung der zuständigen Baurechtsbehörde
unverzüglich und direkt zugeleitet werden, außer es würde sich um ein
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten handeln (siehe auch § 3
Abs. (2) u.(5) der EnEV-DVO v. 27.10.09 Baden-Württemberg).
1.5.2 Ein vom Kunden beauftragter oder uns für das Bauvorhaben benannter
Ansprechpartner, Bauleiter, Ingenieur oder Architekt gilt bei der Ausführung
und Abnahme uns gegenüber als zur (auch finanziellen) Verpflichtung des
Kunden bevollmächtigter Vertreter des Kunden, es sei denn der Kunde
würde mit eingeschriebenen Brief, eingegangenem Telefax oder
rückbestätigtem E-Mail, vor Beginn der jeweiligen Arbeiten uns Gegenteiliges
mitteilen.
1.6 Vergütungspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns
ausdrücklich als solche bezeichnet, schriftlich zugesagt wurden. Ansonsten
bleibt die Weitergabe von Kostensteigerungen die nach Vertragsschluss
eintreten vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die am Tage der Lieferung oder
Leistungserbringung gültigen Preise und für die Frachtrechnung der am
Ausliefertag gültige Tarif.
Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, wenn die Lieferung innerhalb binnen
vier Monate ab Vertragsschluss erfolgen soll, es sei denn, dass insoweit eine
besondere Vereinbarung getroffen ist. Insbesondere bei Unternehmerkunden :
Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter
Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren und bei voller Ausnutzung des
Ladegewichts. Der Kunde legt grundsätzlich Fracht vor. Verpackungskosten
sowie die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde, welche in
handelsüblicher Weise ggf. verpackt wird.
AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei:
www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“
Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei:
www.Holzbau-Neuberth.de / AGB
1.6.1 Die von uns angebotenen einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im Rahmen
des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei stets um Netto-Einheitspreise.
Pauschalpreise bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Für Über- , Nacht- ,
Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden
ortsübliche Zuschläge nach unserer Preisliste berechnet, die dem Kunden vor
Auftragserteilung benannt wurden. Daneben können die Preislisten auch jederzeit in
unserem Fachbetriebsbüro oder auch vor Ort am BV bei unserem Fachbauleiter vor
der vom Kunden gewünschten Ausführung eingesehen werden. Dem stimmt der
Kunde mit Auftragserteilung zu.
2. Lieferungen frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, durch
schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart,
wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden
oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und durch den Kunden, bzw.
dessen Beauftragten zu erfolgen. Wartezeiten trägt der Kunde. Erteilt der Kunde oder
dessen Beauftragte Weisung beim Abladen und zur Abladestelle, trägt er allein die
Gefahr. Unsere Haftung wird grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt, soweit dies gesetzlich möglich ist.
Von uns durchgeführte Kranabladungen und/oder Transport durch Treppenhäuser
oder in und/oder innerhalb von Räumlichkeiten werden auf Wunsch und Risiko des
Kunden vorgenommen und sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, nach unserer
Preisliste gegenüber dem Kunden zusätzlich berechnet.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind unverzüglich , spätestens binnen acht Tagen schriftlich (per Telefax genügt)
anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die §§ 377 f. HGB.
3.1
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware oder Leistung mit der Übergabe über; beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den
Käufer/Besteller über. Für unsere Lieferung ist die Verladestelle Erfüllungsort oder
Werk. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr, grundsätzlich ist Abholung
vereinbart. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme
ist oder einer Abnahmeaufforderung in Textform (auch SMS) nicht unverzüglich
nachkommt.
3.2
Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer / Besteller über -
außer der Verbraucher entscheidet über Art und Weise der Beförderung.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist oder
einer Abnahmeaufforderung in Textform (auch SMS) nicht unverzüglich nachkommt.
Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung durch den
Kunden trägt dieser Kosten und Gefahr. Versicherungen werden - soweit sie nicht
gewohnheitsmäßig von den Lieferwerken abgeschlossen werden - nur auf
schriftlichem Verlangen und nur auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
3.2.1
Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet. Eine sog.
formelle Abnahme ist nicht zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose
Inbenutzungnahme durch den Kunden damit das Werk als abgenommen gilt, worauf
wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Entsprechendes gilt nach rügelosem
Verstreichenlassen einer dem Kunden in Textform ( auch SMS ) oder schriftlich
gesetzten Frist von max. acht Tagen ab Aufforderung zur Abnahme, unter Hinweis auf
den Eintritt der Abnahmefiktion. Es sind auch Teilabnahmen von bestimmten
Leistungsbereichen möglich.
3.3
Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware oder an der
Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder bei erheblichen, wesentlichen Mängel die den Gebrauch der Sache
ausschließen Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.3.1
Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich,
unbeachtlich Ihrer Untersuchungspflicht nach § 377 f HGB – spätestens jedoch
ab Empfang der Ware oder Leistung innerhalb acht Werktage schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den
Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge, des weiteren insbesondere dafür, dass der angezeigte Mangel
nicht auf einem eigenen Verstoß des Kunden gegen die
Materialverarbeitungsrichtlinien und auch nicht auf deren eigene Verarbeitung
oder deren Einbau zurückzuführen ist.
3.3.2
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von einem Monat
unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand
der Ware oder Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel
schriftlich (per Telefax genügt) unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung
dieser Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der
Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte
einen Monat nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist
des Verkäufers/Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Produzentenaussagen zum Kauf der Sache oder
Leistungsbestellung bewogen, trifft ihn für seine Kauf- / Auftragsentscheidung
die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für
die Mangelhaftigkeit der Sache.
3.3.3
Wählt der Kunde wegen eines wesentlichen Rechts- oder Sachmangels,
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3.3.4
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Schadensersatz,
verbleibt die Ware oder Leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig
vom Verkäufer verursacht wurde.
3.4
Für Unternehmer beträgt die grundsätzliche Gewährleistungsfrist ein Jahr
ab Ablieferung der Kaufware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufware. Auf die des weiteren
zwingend gewährte etwaige längere Gewährleistungsfrist nach § 438 I
Ziff.2b) BGB für bestimmte Sachen wird hingewiesen. Bei gebrauchten
Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Kaufware. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (s.o.
Ziff. 3.3.1 u. 3.3.2).
3.4.1
Werden wir für den Kunden im Rahmen eines sog.
Werklieferungsvertrages tätig, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach
dem BGB.
3.5
Ist der Käufer/Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Material-Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des MaterialHerstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der
Ware dar.
3.6
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
3.7
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Produktherstellergarantien bleiben
hiervon unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich
zu bezeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur
die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn,
AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 2 von 5
Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB
diese wäre ausdrücklich als solche vereinbart. Im Übrigen bleiben fachgerechte
Sonderkonstruktionen stets vorbehalten.
4.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche von
uns unbestritten sind oder zuvor rechtskräftig festgestellt wurden . Der Kunde kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
5.
Grundsätzlich gilt (im Hinblick auf das Ausfallrisiko auch bei Werkverträgen )
Vorauskasse ( auf das Material ) als vereinbart. Der Kunde kann ausnahmsweise –
sofern mit uns vorher schriftlich vereinbart – den Kaufpreis- / Werklohn-Vergütung der
Leistung auch per Nachnahme oder Rechnung leisten. Rechnungen gelten bei
Vorauskasse mit der Bezahlung und wenn ausnahmsweise diese nicht vereinbart ist,
spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als anerkannt, wenn nicht vorher
schriftlich widersprochen wird. Wir unterrichten darüber mit jeder Rechnung. Die
Rechnung gilt auf dem Postweg spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum als
zugegangen. Grundsätzlich genügt eine Zusendung der Rechnung an den Kunden
auch per Telefax oder E-Mail als sog. PDF-Datei sowie als sog. SMS. Nur auf
besondere Anforderung erfolgt Postversendung.
5.1
Wird oder kann der Kunde von uns nicht warenkreditversichert werden oder
erlischt der Versicherungsschutz aus von uns nicht zu vertretenen Gründen oder
bekommen wir nachvollziehbare Zweifel an der Bonität, gilt dann in jedem Fall
Vorauskasse als vereinbart, auch wenn vorher eine etwaige anderweitige
Zahlungsabrede getroffen worden war.
Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer
unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft analog § 108 Abs.I
S.2 ZPO in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, Werklohnes, bzw. Gesamtengagements
beweisen. Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung. (s.
Ziff. 10.1).
5.2
Unsere Forderung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Bei Vorauskasse
verpflichtet sich der Kunde die Rechnung spätestens 8 Tage nach deren Erhalt und in
jedem Fall vor Erhalt der Ware oder Leistung zu zahlen. Ist Zahlung auf Rechnung
vereinbart, ist die Vergütung spätestens bei Lieferung fällig; die Gewährung eines
Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im
Übrigen, spätestens nach Erhalt der Ware / Leistung innerhalb von 10 Tagen den
Kaufpreis, bzw. Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsverzug. Bei werkvertraglichen Leistungen sind wir insbesondere berechtigt
Abschläge von 95% des Werklohns bereits vor der Abnahme ohne Einbehaltsrecht
des Kunden fällig zustellen. Die letzten 5% werden erst mit der Abnahme oder Eintritt
der sog. Abnahmefiktion oder nach § 641 Abs.(2) S.1 Ziffern1.-3. BGB fällig. § 641
Abs.(2) S.2 BGB ist ausdrücklich abbedungen.
5.3
Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 13,75 %Punkten
p.a. zu verzinsen, wobei es ihm unbenommen bleibt, ggf. nachzuweisen,
dass uns etwaig ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Mindestens hat er jedoch
die gesetzlichen Zinsen nach § 288 BGB zu tragen. Wir behalten uns vor, auch hier
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.4
Bei Versendungskäufen oder Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich Vorauskasse
vereinbart, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. ( siehe im
Übrigen hierzu die speziellen Internet-Shop AGB.)
6.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden unser
Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten die erweiterten
Eigentumsvorbehalte nach den unten folgenden Ausführungen. (siehe Ziff. 10. ff)
7.
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien
oder Elementen, ist das BGB-Werkvertragsrecht für eindeutig als bloße
Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistung - bei etwaigen
Regelungslücken in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen - ergänzende
Vertragsgrundlage.
7. 1
Wird ausnahmsweise, auf Wunsch des Kunden einmal die VOB als allgemeine
Geschäftsbedingung vereinbart, gehen unsere AGB der VOB stets vor und die VOB
ist dann lediglich für Regelungslücken ergänzende Vertragsgrundlage. Wir bieten
unseren Kunden jederzeitige Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B ( siehe
auch zum Ausdruck als PDF-Datei auf unserer Internetseite: Button „AGB“ ) und ggf.
die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Auf Wunsch können diese auch
zugesandt werden. Grundsätzlich ist jedoch nur unsere AGB und das BGB
vereinbart.
7. 1.1
Zulässige Sonderkonstruktionen bleiben dabei stets, als ebenso
fachgerecht, bereits jetzt schon in jedem Fall vorbehalten.
7.1.2
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Taglohnzettel
unverzüglich jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert
schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Taglohnzettel/
Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Unserseits genügt eine Zusendung per
Telefax oder Textform.
7.2
AGB unserer Kunden, widersprechen wir auch im Voraus für alle künftigen
Geschäfte, hiermit nochmals ausdrücklich ( siehe Einleitung der AGB). Es
gelten vorrangig, stets und lediglich unsere hier vorliegenden AGB.
7.3
§ 648a VI Ziff.2. BGB wird einvernehmlich abbedungen. Der Kunde stimmt
zu, dass die Sicherungsrechte aus § 648a I-V BGB und § 648 BGB bei
werkvertraglichen Leistungen uneingeschränkt gelten.
7.4
Grundsätzlich werden bei Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen NettoEinheitspreisverträge
zzgl. gesetzliche MwSt. geschlossen, es sei denn es
wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden obliegt die
Beweislast für Pauschalpreisvereinbarungen. Bei Taglohnarbeiten erkennt
der Kunde die jeweils in unserer Baugeschäftsstelle vor Ort ausliegenden Preise
mit Vertragsschluss als ortsüblich und angemessen an.
8.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung
auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht in den Fällen in denen diese
Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
8.1
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung und nicht bei uns zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.2
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren
nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, bzw. Leistung. Dies gilt nicht, wenn
uns grobes oder vorsätzliches Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Kunden.
9.
Eine Pflicht zur Waren- oder Leistungsrücknahme besteht für uns
grundsätzlich nicht.
10.
Die gelieferte Ware bleibt – soweit gesetzlich möglich - bis zur Bezahlung
unserer Forderung und bis zur Tilgung aller aus Leistungs-, Werk- und
Liefergeschäften mit dem Unternehmer bereits bestehenden
Zahlungsforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten
Ware noch entstehenden Vergütungsnebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Liefern wir auch
im Rahmen einer sog. Gesamtleistung, z.B. bei einer energetischen Sanierung,
Solaranlagen und Photovoltaik-Anlagen, gelten diese dabei stets
einvernehmlich als bewegliche Sachen. Einspeisevergütungen o.ä. geldwerte
Vergütungen aus der Anlage sowie Fördermittel gelten bis zur vollständigen
Bezahlung an uns abgetreten. Was wir hiermit annehmen.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
gegenüber dem Kunden nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
der Vergütung durch den Käufer/Besteller eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers / Leistenden begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer / Besteller als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir – unbeschadet unserer
sonstigen Rechte – zur Rücknahme der Vorbehaltsware und Rücktritt nach
Mahnung berechtigt und der Käufer / Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 3 von 5
Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB
10.1
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder soweit uns Umstände bekannt werden, aus
denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit oder
eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers/Bestellers ergeben, die
unseren Zahlungsanspruch u.U. gefährden könnten, sind wir – unbeschadet
unserer sonstigen Rechte – berechtigt unsere Forderungen sofort fällig zu stellen,
darüber hinaus Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen. In jedem Fall gilt
Vorauskasse – auch wenn diese vorher nicht ausdrücklich verabredet war– dann als
vereinbart, wenn ein Warenkreditversicherungsschutz von uns für den Kunden nicht
oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte oder dieser Schutz von der
Warenkreditversicherung gekündigt wird. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
o.g. Vermögensverschlechterung liegt beim Kunden. (s.o.) Entsprechendes gilt wenn
der Kunde seinen Auskunftspflichten nach Ziff.10.6. nach Aufforderung nicht
verwertbar nachkommt.
10.2
Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer/Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer/Besteller hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
10.3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung oder Betrieb entstehenden Forderungen, in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag als
Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4%
gem. § 171 Ins0, 5% gem. § 171 II lns0 und gesetzliche 19% Umsatzsteuer), der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers am Miteigentum entspricht, Ziff.10. Satz 2 gilt entsprechend für den
verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Ziff.10.3 Satz 1 und 3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
10.4
Wird Vorbehaltsware vom Kunden / Käufer / Besteller als wesentlicher
Bestandteil in sein oder das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Kunde/Käufer / Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es
angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe unseres Werk,Werklieferungsforderung
/ Kaufpreises der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten -
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit
bestmöglichem Rang sowie Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB – an
uns ab, bzw. gewährt entsprechende Sicherungsrechte; wir nehmen die Abtretung
und/oder die Gewährung des Sicherungsrechts hiermit an. Ziff.10.3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
10.5
Der Kunde / Käufer / Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von Ziff.10.2, 10.3 und 10.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.
10.6
Wir ermächtigen den Kunden/Käufer/Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs
vorläufig zur Einziehung der gemäß Ziff. 10.2, 10.3 und 10.4 abgetretenen
Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen
Gebrauch machen, wie der Kunde / Käufer / Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten pünktlich nachkommt. Auf unser Verlangen hat der
Kunde/Käufer / Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit
ladungsfähiger Adresse zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
10.6.1
Der Unternehmerkunde verpflichtet sich des Weiteren uns gegenüber
ein nachvollziehbares „Bau(geld)buch“ im Sinne / analog des § 2 des früheren
Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen ( siehe Kommentar zum
GSB von Stammkötter, 2. Auflage 2003, dort Anhang 6 „Muster eines
Baubuches“ auf S.274 ff ) in ordentlich baukaufmännischer Weise zu führen
und auf Anforderung uns unverzüglich vorzulegen.
10.6.2.
Wir sind ermächtigt, den (Dritt-)Schuldnern die Abtretung auch jederzeit
selbst anzuzeigen, woraus uns weder eine Obliegenheit noch eine Verpflichtung
gegenüber dem Kunden erwächst.
10.6.3
Der Unternehmer erklärt sich des Weiteren damit einverstanden, dass
die Haftungsregelungen des Bauforderungssicherungsgesetz ( BauFordSiG
v.1.6.1909 und Forderungssicherungsgesetz – FoSiG vom
23.10.2008 ) für ihn ggf. auch dann analog als individuelle vertragliche
Vereinbarung gegenüber der Fa. Zimmerei + Holzbau Gottfried Neuberth, Inh.
Gottfried Neuberth gelten, wenn er auch kein sog. „Bauträger“,
„Generalunternehmer“ oder „Baubetreuer“ sein sollte und wenn die von ihm
erhaltenen Drittgelder kein sog. finanziertes „Baugeld“ und er kein
Baugeldempfänger i.S.d. Gesetzes sein sollte.
10.7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10.8
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I
Nr. 1 Ins0) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck-, Wechselprotest oder
Lastschriftrückbuchung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.9
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen aus Kaufvertrags-, Werk- u. Liefergeschäften um mehr
als 20% , so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.
Als Wert ist, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der
Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Käufers/Bestellers oder bei
Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes,
bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines
Sicherheitsabschlages von 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 I Ins0, 5% § 171
II Ins0 und gesetzliche 19% Umsatzsteuer) wegen möglicher Mindererlöse. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Werk-, Liefer- oder sonstigen
Geschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Kunden/Käufer/Besteller dann über.
11.
Die Daten des Kunden werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur
Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden erforderlich – verarbeitet und
genutzt, sofern der Kunde dem bei Erfassung nicht ausdrücklich widerspricht.
Verbraucherdaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von uns nur für die Auftragsabwicklung
gespeichert und verarbeitet. Persönlichen Daten werden nur für festgelegte,
eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht länger als nötig
personenbezogen aufbewahrt. Der Verbraucher hat jederzeit ein Recht auf
kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und ggf. Löschung gespeicherter
Personendaten. Wir geben personenbezogenen Daten einschließlich
Hausadresse und E-Mail-Adresse grundsätzlich nicht an Dritte weiter.
Ausgenommen hiervon sind notwendiger Weise unsere Dienst- oder
Werkleistungspartner, die zur Leistungsabwicklung die Übermittlung von Daten
benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten
jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Hierüber wird u.a. bei Anlage eines
Kundenanlage- oder Abrechnungskontos gesondert belehrt.
12.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Hambrücken. Erfüllungsort ist
AGB der Zimmerei+Holzbau - Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument stets einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de Button:“AGB“ - Seite 4 von 5
Innungsmitglied
Geschäftsbedingungen des Zimmerei+Holzbau-Fachbetrieb Gottfried Neuberth gegenüber Kunden - Dokument jederzeit einseh- & ausdruckbar bei: www.Holzbau-Neuberth.de / AGB
ebenfalls stets unser Geschäftssitz oder Werk in Hambrücken. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden -
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann
zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise ersetzt oder so
ausgelegt werden, dass diese dem gewollten wirtschaftlichen Erfolg in zulässiger
Weise möglichst nahe kommt. AGB040512
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